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Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitätsstudiengesetzes - Hoheitsbereich

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 441 Heft 7 v. 15.7.1998

§ 2 Abs 5 KStG
§ 2 Abs 1 UStG

Universitätslehrgänge im Sinne des § 23 Universitätsstudiengesetz sind Teile des öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereiches der Universität und gehören daher ungeachtet der Einnahmenerzielung zum Hoheitsbereich gemäß § 2 Abs 5 KStG bzw § 2 Abs 3 UStG und begründen damit keinen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStG. Die Lehrbeauftragten des Universitätslehrganges sind keine Unternehmer, sondern Arbeitnehmer der Universität und damit lohnsteuerpflichtig.

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