§ 2 Abs 5 KStG
§ 2 Abs 1 UStG
Universitätslehrgänge im Sinne des § 23 Universitätsstudiengesetz sind Teile des öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereiches der Universität und gehören daher ungeachtet der Einnahmenerzielung zum Hoheitsbereich gemäß § 2 Abs 5 KStG bzw § 2 Abs 3 UStG und begründen damit keinen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStG. Die Lehrbeauftragten des Universitätslehrganges sind keine Unternehmer, sondern Arbeitnehmer der Universität und damit lohnsteuerpflichtig.