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§ 3 Abs 1 NSchG-Nov 1992

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1998, 361 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 6 Abs 5 AZG
§ 3 Abs 1 NSchG-Nov 1992
§ 4 Abs 5 UrlG

§ 3 Abs 1 NSchG-Nov 1992 ist dahingehend auszulegen, das das nach dieser Vorschrift gebührende Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die AN nicht spätestens 6 Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann.

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