§ 6 Abs 5 AZG
§ 3 Abs 1 NSchG-Nov 1992
§ 4 Abs 5 UrlG
§ 3 Abs 1 NSchG-Nov 1992 ist dahingehend auszulegen, das das nach dieser Vorschrift gebührende Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die AN nicht spätestens 6 Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann.