§ 2 Abs 2 ArbVG
Art V BPG
1. Betriebspensionsleistungen, die aus alten Anwartschaften (dh aus solchen, die vor dem Inkrafttreten des BPG erworben wurden) resultieren, sind nach der vor Inkrafttreten des BPG geltenden Rechtslage und nicht nach dem BPG zu beurteilen.