§ 28 Abs 1 JN
Art 2 LGVÜ, Art 16 LGVÜ
Art 2 EuGVÜ
Nach dem Lugano-Abkommen und nach Art 2 EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Bei der Auslegung des Lugano-Abkommens muss auch der EuGH-Judikatur zu jenen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens Rechnung getragen werden, die in ihrem wesentlichen Gehalt übernommen worden sind.