§ 18 UrhG
Eine Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn nicht geladene Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben. Bei einer Hochzeitsfeier in einem Gasthaus bringen es die normalen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Lebensumstände mit sich, dass auch Außenstehende die Musik mithören können. Dadurch wird eine private Wiedergabe noch nicht zu einer öffentlichen.