§ 3a UStG , § 10 UStG , § 19 UStG
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Timesharing-Verträgen für den Fall mit, dass das Nutzungsrecht an konkreten Räumlichkeiten eingeräumt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.