§ 2 UStG
Die Tätigkeit von Tourismusverbänden (etwa § 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes oder § 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991) oder Fremdenverkehrsvereinen (zB § 8 des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes 1992) in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wurde bisher als nichtunternehmerisch beurteilt. Von dieser Beurteilung wird im Hinblick auf Art 4 Abs 5 zweiter Satz der 6. Richtlinie insoweit abgegangen, als die Werbetätigkeit der Tourismusverbände dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist. Die Argumentation, dass eine Behandlung der Werbetätigkeit als nichtunternehmerisch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt und damit mit Art 4 Abs 5 zweiter Satz der 6. Richtlinie nicht zu vereinbaren ist, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen stärker als die Überlegung, dass die Werbetätigkeit zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Tourismusverbände zählt. Voraussetzung für die Beurteilung der Werbetätigkeit der Tourismusverbände als unternehmerisch ist, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 40.000 S-Grenze übersteigen. Zu beachten ist dabei, dass es sich sowohl bei den Zuweisungen des Landes aus der Aufenthaltsabgabe (etwa § 23 lit b des Tiroler Tourismusgesetzes) als auch bei den Zuweisungen der Gemeinde aus der Ortstaxe (zB § 27 Abs 1 lit c des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes) oder den Anteilen an der Fremdenverkehrsabgabe und der Ortstaxe (§ 8 Abs 3 des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes 1992) um einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt (vgl etwa BMF-Erlass GZ R 48/2-IV/9/97).