§ 1 UStG
Die Beurteilung der Überlassung von Hausbesorgerdienstwohnungen als steuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz (etwa BMF-Erlass vom 4. Juni 1991, GZ 09 0203/2-IV9/91; Ruppe, UStG 1994, Tz 138 zu § 1) ist im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 1997, Rs C-258/95 , Julius Fillibeck Söhne GesmbH & Co KG, nicht mehr aufrecht zu halten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art 2 Z 1 der Sechsten Richtlinie das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (vgl insb Urteil vom 8. 3. 1988 in der Rechtssache 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg 1988, 1443, Randnr 12). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80, uam).