§ 28 EStG, § 99 EStG
An ausländische Lizenzgeber fließende Lizenzgebühren, unterliegen in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ der beschränkten Steuerpflicht; die Steuer ist im Wege des 20%igen Steuerabzuges nach § 99 EStG zu erheben. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Lizenzgebühren regelmäßig zu zahlen sind oder im Wege einer Einmalzahlung abgegolten werden.