§ 26 Z 4 EStG
Für die Beurteilung eines neuen Tätigkeitsmittelpunktes (Zielort einer Dienstreise) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde einen einheitlichen Mittelpunkt darstellte. Bei einer Dienstreise von Steyr nach Linz-Urfahr für 5 Tage und anschließend nach Linz (Stadtzentrum) für die folgenden zehn Tage liegt nach fünf Tagen ein Mittelpunkt der Tätigkeit in Linz vor, sodass nur für die ersten fünf Tage nach dem steuerlichen Dienstreisebegriff steuerfreie Tagesgelder zustehen.