§ 17 EStG, § 21 EStG
Für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion zur Be- und/oder Verarbeitung (die PauschalierungsVO BGBl II 1997/430 vermeidet den Terminus „Direktvermarktung“) sind grundsätzlich nur steuerliche Vorschriften heranzuziehen. Diese sehen aber als letztes Abgrenzungskriterium die Verkehrsauffassung vor. Die betreffende Regelung in der Gewerbeordnung kann als Ausdruck der Verkehrsauffassung angesehen werden. Sofern daher ein Nebengewerbe gemäß § 2 Absatz 4 Z 1 GewO vorliegt, wird steuerlich darin eine Be- und/oder Verarbeitungstätigkeit iSd § 6 der PauschalierungsVO gesehen.