§ 4 Abs 12 EStG
Einer Betriebseinbringung liegt im Regelfall handels- und steuerrechtlich eine Sacheinlage zugrunde, die ihren handelsrechtlichen Ausdruck nach der Firmenbuchpraxis in einer im HGB nicht vorgesehenen Sonderbilanz findet, während die steuerliche Manifestation idR in der in § 15 UmgrStG vorgesehenen Einbringungsbilanz erfolgt. Handels- und Steuerrecht stimmen im Grundsatz dahingehend überein, dass als Einbringungskapital der Unterschiedsbetrag zwischen den einzubringenden Aktiva und Passiva gilt. Alle Eigenkapitalbestandteile des einzubringenden Unternehmens (wie steuerunwirksam gebildete Rücklagen) werden daher nach allgemeinem Verständnis anlässlich der Einbringung zugunsten des Einbringungskapitals aufgelöst und gehen als selbständige Bilanzpositionen unter. Steuerwirksame Teile des Eigenkapitals, wie der Investitionsfreibetrag, werden wie Fremdkapital behandelt, sie können allerdings in der handelsrechtlichen Darstellung ebenfalls dem Eigenkapital zugerechnet werden (vgl Umgründungssteuer-Leitfaden2, 505).