Die Vorabentscheidung des EuGH ARO Lease BV vom 17. Juli 1997, Rs C-190/95 , hat wieder zu Überlegungen geführt, ob der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Vorsteuerabzug für sonstige Leistungen, die, wären sie im Inland ausgeführt worden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, durch die Einführung eines Eigenverbrauchstatbestandes in Österreich der Umsatzbesteuerung unterworfen werden kann.