§ 10 Abs 3 GmbHG, § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG
Der Geschäftsführer ist für den Verzicht der Gesellschaft auf einen Schadenersatzanspruch im Rahmen der Entlastung behauptungs- und beweispflichtig. Gelingt dieser Beweis, dann hat die Gesellschaft zu beweisen, dass der erlassene Betrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich wäre.