§ 16 ZustellG
Führt der Beklagte denselben Namen wie sein Vater und weist er dieselbe Zustelladresse auf, sind an die weiteren Individualisierungsmerkmale strengere Anforderungen (zB Beisatz von jun oder sen) zu stellen. Die verkürzte Berufsbezeichnung „Kfm“ reicht dazu nicht aus, wenn auch der Vater diesen Beruf ausgeübt und unter dieser Berufsbezeichnung Zustellungen entgegengenommen hat.