§ 1400 ABGB
§ 379 Abs 3 Z 3 EO
Art 7 lit a ERA , Art 14 lit d ERA
Art 6 MRK
Einstweilige Verfügungen dürfen nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen. Unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten.