§ 29 Z 4 EStG 1988, § 32 Z 1 EStG 1988, § 37 EStG 1988
Eine einmalige Zuwendung, die ein Gemeinderat aus Anlass der Beendigung seiner Funktion von der Gemeinde erhält, unterliegt nicht dem halben Einkommensteuersatz. Dies auch dann nicht, wenn der Gemeinderat aus Parteiräson auf sein Amt als Gemeinderat verzichtet.