§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
Der für die Annahme eines Reisebeginns relevante Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, tätig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer (hier: Betriebsprüfer) regelmäßig Außendienst direkt vom Wohnort aus antritt.