Die Berechtigung der Berufungssenate im Abgabenverfahren, dem EuGH gemäß Art 177 EGV Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, ist seit Jahren Gegenstand einer regen literarischen Diskussion. Nunmehr hat erstmals ein Berufungssenat einerseits seine Vorlageberechtigung ausdrücklich bejaht und andererseits bei vom Berufungswerber behaupteter gleichzeitiger Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Norm im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG der Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung den Vorrang vor einem Vorlagebeschluss eingeräumt.