Ändert sich nachträglich der Unternehmenskaufpreis, dann berührt dies nicht den im Veräußerungsjahr (begünstigt) besteuerten Veräußerungsgewinn; es liegen vielmehr nachträgliche Einkünfte vor. Das ist rechtspolitisch unbefriedigend: Vermindert sich der Kaufpreis, dann hat der Verkäufer einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, weil die Kaufpreisminderung zum Normalsteuersatz steuerwirksam wird; erhöht sich der Kaufpreis, hat er einen Nachteil, weil er dafür den begünstigten Steuersatz nicht mehr geltend machen kann. Nachträgliche Änderungen des Unternehmenskaufpreises sollten daher zu einer Neuveranlagung im Jahr der Veräußerung führen.