§ 8 Abs 2 BEinstG, § 11 BEinstG
Art 94 B-VG
§ 35 Abs 2 lit b und c Stmk GVBG
Die Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung durch das Gericht verstößt sowohl gegen § 8 Abs 2 letzter Satz BEinstG als auch gegen den Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG.