§ 95 ArbVG
§ 863 ABGB
1. Die Errichtung bzw das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung ist keine Leistung des AG, die Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden kann.
2. Vom AG im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung erbrachte entgeltwerte Leistungen, die keinen eindeutigen kollektiven Charakter in dem Sinn haben, dass sie von jedermann (objektiv) erkennbar ungeeignet sind, als individuelle Ansprüche Bestandteil der betroffenen Einzelarbeitsverträge zu werden (zB: Betriebsausflug, Werkskindergarten), können aber - sofern die einzelnen AN aufgrund der gegebenen Umstände auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des AG vertrauen können - einzelvertragliche Verpflichtungen des AG für die Zukunft auslösen.