§ 3 Abs 1 AVRAG
§ 879 Abs 1 ABGB
1. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen, beispielsweise verhaltensbedingten Gründen, ausgesprochen werden kann.