§ 3 Abs 1 AVRAG
Art 3 Abs 1 RL 77/187/EWG
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
1. Die Tatsache, dass die beiden Unternehmensfunktionen (Lager und Einkauf) unterschiedlichen Rechtsträgern zugehörten, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Betriebe bzw Betriebsteile dar, schließt für sich allein aber die Annahme eines einheitlichen Betriebs (Betriebsteiles) keineswegs aus.