In mittlerweile zwei E1) zu Urlaubsentschädigungen bei Dienstverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der UrlG-NovelleBGBl 1995/832 am 1. 12. 1995 aufgelöst wurden, hat sich der OGH ausdrücklich mit dem auch von mir2) vorgebrachten Einwand beschäftigt, dass bei der Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereiches der UrlG-Novelle berücksichtigt werden müsse, dass es sich dabei um eine authentische Interpretation iSd§ 8 ABGB handelt. Im folgenden wird einerseits die umfangreiche Argumentation des Höchstgerichts, mit der das Vorliegen einer authentischen Interpretation verneint wurde, eingehender hinterfragt, andererseits sollen die dogmatischen und pragmatischen Vorteile, die die Annahme einer authentischen Interpretation mit sich brächte, aufgezeigt werden.