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Die UrlG-Novelle 1995 - doch keine authentische Interpretation?

ArbeitsrechtAndreas VonkilchRdW 1998, 207 Heft 4 v. 15.4.1998

In mittlerweile zwei E1)1) 8 Ob A 92/97f und 9 Ob A 72/97x. zu Urlaubsentschädigungen bei Dienstverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der UrlG-NovelleBGBl 1995/832 am 1. 12. 1995 aufgelöst wurden, hat sich der OGH ausdrücklich mit dem auch von mir2)2) Zur „Rückwirkung“ der Urlaubsgesetznovelle auf Urlaubsentschädigungen bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. 12. 1995 aufgelöst wurden, RdW 1997, 406 ff. In diese Richtung argumentieren - ausdrücklich oder zumindest implizit - auch Andexlinger, Gegenreform im Urlaubsrecht, ecolex 1996, 39; Kuderna, Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen der §§ 2, 9, 10 und 19 des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465 ff; Trost, DRdA 1997, 206 (Entscheidungsanmerkung) und Rudolf Müller, Zur Rückwirkung von Rechtsprechung und Urlaubsaliquotierung bei Krankheit, ecolex 1996, 190 ff. vorgebrachten Einwand beschäftigt, dass bei der Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereiches der UrlG-Novelle berücksichtigt werden müsse, dass es sich dabei um eine authentische Interpretation iSd§ 8 ABGB handelt. Im folgenden wird einerseits die umfangreiche Argumentation des Höchstgerichts, mit der das Vorliegen einer authentischen Interpretation verneint wurde, eingehender hinterfragt, andererseits sollen die dogmatischen und pragmatischen Vorteile, die die Annahme einer authentischen Interpretation mit sich brächte, aufgezeigt werden.

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