§ 7 EO, § 35 EO, § 36 EO
Der betreibende Gläubiger muss keinen urkundlichen Nachweis erbringen, dass er den vereinbarten Terminsverlust geltend gemacht und vergeblich Zahlung gefordert hat, auch wenn im Titel die Zahlungspflicht des Verpflichteten an eine vorausgegangene Mahnung geknüpft ist. Der Verpflichtete ist vielmehr auf Klagen nach § 35 EO oder § 36 EO verwiesen.