Art IV UmgrStG
Verluste der umwandelnden Kapitalgesellschaft gehen nach § 10 des UmgrStG unter bestimmten Voraussetzungen auf den oder die Rechtsnachfolger über. Ein nachfolgender Zusammenschluss nach Art IV kann an der Tatsache dieses Überganges nichts ändern, da bei Vorgängen nach Art IV ein objektbezogener Übergang von Verlusten nicht vorgesehen ist. Da auch eine Umdeutung von übergegangenen Verlusten in Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen nicht möglich erscheint, kommt eine Verteilung der Verluste auf sieben Jahre, wie er in § 12 Abs 3 Z 2 KStG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Es steht also der durch die Umwandlung übergegangene Verlust 1996 der Nachfolgekapitalgesellschaft ab dem Jahr 1988 ungeschmälert als Verlustvortrag zur Verfügung.