Art III UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, wonach die Einbringung eines ausländischen (Teil-)Betriebes einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine ausländische Körperschaft gegen Gewährung von Anteilen oder unter Verzicht auf die Anteilsgewährung bei Zutreffen der Ausnahmetatbestände des § 19 Abs 2 UmgrStG dem Grunde nach unter Art III UmgrStG fällt. Sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG erfüllt, hat diese Einbringung bei dem regelmäßig nicht gegebenen Besteuerungsrecht hinsichtlich der ausländischen stillen Reserven diesbezüglich keine konkrete Bedeutung. Eine Auswirkung auf Österreich ergibt sich allerdings dadurch, dass bei der einbringenden Kapitalgesellschaft eine internationale Schachtelbeteiligung entstehen oder erweitert werden kann. Der im Umgründungssteuergesetz an mehreren Stellen verankerte Grundsatz, dass im Falle des umgründungsbedingten Entstehens oder einer Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung eine fiktiv angenommene Teilwertabschreibung zur Teilsteuerpflicht bei Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der betreffenden Körperschaft führt, soll die Einfachbesteuerung der bis zur Umgründung steuerhängigen Reserven zugunsten der Republik Österreich sicherstellen. Diesem Grundgedanken wäre nicht entsprochen, wenn in diese Nachversteuerung stille Reserven einbezogen werden, die bis zur Umgründung aufgrund innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Maßnahmen nicht steuerhängig waren. Das Bundesministerium teilt daher die in der Literatur vertretene Auffassung, dass die formale Auslegung des § 20 Abs 7 UmgrStG zu einem unrichtigen Ergebnis führt, sodass bei dem angefragten Sachverhalt eine Teilsteuerpflicht der entstehenden oder erweiterten internationalen Schachtelbeteiligung nicht entstehen kann.