§ 7 UStG
Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 idF BGBl 1996/756 liegt in den Fällen, in denen der Liefergegenstand, der nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ua nur dann vor, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei jener Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.