§ 4 Abs 1 EStG
Geschäfte, die ein StPfl in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre (VwGH 13.05.1975, 835/74). Im Zweifel gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 344 HGB).