Nach § 20 Abs 2 EStG sind Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit endbesteuerten Kapitalerträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig. Verdeckte Ausschüttungen wurden durch das Steuerreformgesetz 1993 hinsichtlich natürlicher Personen in die Endbesteuerung einbezogen. Es könnte fraglich sein, ob verdeckte Ausschüttungen, die beim Gesellschafter als zur Einkünfteerzielung verwendet anzusehen sind, als Betriebsausgabe/Werbungskosten berücksichtigt werden können.