Der Inhaber einer Werbeagentur ließ die Sanitäreinrichtungen in den Betriebsräumlichkeiten erneuern. Die Betriebsprüfung versagte den Betriebsausgabenabzug, weil die Werbeagentur keine Arbeitnehmer beschäftigte und die Benützung der sanitären Anlagen durch den Steuerpflichtigen daher der privaten Lebensführung zuzuordnen sei. Der VwGH hob den im Berufungsverfahren bestätigten Bescheid auf.