Mit den AbgÄG 1997 wurde die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer erweitert; der Arbeitgeber soll auch dann haften, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Gesetzgeber hat diese einfache Aussage als Geheimnis formuliert.
§ 82 EStG lautete bisher: