§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
1. Eine Vergrößerung des Arbeitsweges von 32 km auf 138 km beinhaltet einen Hinweis auf eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung.
2. Eine betriebsbedingte Kündigung hebt als Ausnahmetatbestand die Sozialwidrigkeit nicht schlechthin auf, es hat vielmehr eine Interessenabwägung zu erfolgen.