§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
1. Eine betriebsbedingte Kündigung hebt als Ausnahmetatbestand die Sozialwidrigkeit nicht schlechthin auf, es hat vielmehr eine Interessenabwägung zu erfolgen.
2. Wird dem AN ein entsprechender Ersatzarbeitsplatz angeboten, hat der AG alle ihn im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht treffenden zumutbaren Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung des AN ausgeschöpft. Eine Einkommensminderung von etwa 12 bis 15 % des früheren Entgelts muss sich ein AN als Beitrag zur Arbeitsplatzsicherung gefallen lassen.