§ 20 Abs 5 GebG
Zweck des § 20 Abs 5 GebG ist es, eine Kumulierung von Gebühren bei Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen sowie an sich ebenfalls gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften zu verhindern. Handelt es sich daher um ein Sicherungsgeschäft zu einer Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, ist das Sicherungsgeschäft gebührenpflichtig.