§ 6 Abs 1 Z 2 KVG (vor BGBl 1994/629)
Wird Besserungskapital unter einer Besserungsvereinbarung des Inhaltes hingegeben, dass das Besserungskapital nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage der betreffenden Kapitalgesellschaft (gemessen an ihrem Reinvermögen) zurückzuzahlen ist und wird diese Rückzahlung aus dem Nettojahresgewinn geleistet, so handelt es sich beim Besserungskapital um ein die Gesellschaftsteuerpflicht auslösendes Genussrechtskapital.