§ 37 Abs 5 EStG
Das Bundesministerium für Finanzen schließt sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach das Einstellen der Erwerbstätigkeit dahingehend zu verstehen ist, dass in der Folge keine Erwerbseinkünfte auslösende Tätigkeit unterhalten wird. Eine Tätigkeit, die weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbseinkünften führt, kann daher nicht als die Begünstigung des § 37 EStG behindernde Maßnahme gesehen werden. Handelt es sich um die Funktion des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft (Vorstand oder Geschäftsführer), ist zwischen der Funktionsausübung und den Modalitäten der Leistungsausübung zu unterscheiden. Laut der Judikatur des VwGH steht dem Geschäftsführer einer GmbH ex lege ein Anspruch auf eine Leistungsvergütung zu. Verzichtet er allerdings ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Leistungsvergütung, kann dies nicht zu Erwerbseinkünften Anlass geben, selbst wenn der gesetzliche Vertreter auch Gesellschafterfunktion besitzt und aus dieser gesellschaftsrechtlichen Funktion eine Gewinnausschüttung lukrieren kann. Vereinbart die Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlichen Vertreter die Abgeltung tatsächlicher Aufwendungen für seine Funktionsausübung, begründet dies noch keine Erwerbseinkünfte.