§ 37 EStG
Sachverhalt:
Eine Ziviltechniker-GesnbR wechselte zum 1. 1. 1993 freiwillig die Gewinnermittlung von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 EStG. Aufgrund des Todes eines Investors im Jahr 1993 wurde ein über mehrere Jahre betriebenes Projekt abgebrochen und eine Zahlung in Höhe von 42 % des Übergangsgewinns vereinnahmt. Bei normalem Geschäftsverlauf wären diese Einnahmen verteilt in fünf Jahren eingegangen.