§ 36 EStG
Nach Rechtsprechung ist eine Schuld, solange nicht einwandfrei feststeht, dass sie ganz oder teilweise erloschen ist, mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Stpfl bei Eingehen der Schuld schuldig geworden ist. Im Falle eines Ausgleiches ist erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausgleichsquote, das ist durch Zahlung der Quote, mit Sicherheit eine Befreiung von Verbindlichkeiten anzunehmen (VwGH 24.05.1993, 92/15/0041).