§ 31 EStG
Der Rechtsansicht, wonach der Anteil an einer liechtensteinischen AG, die ihrerseits als ausländischer Kapitalanlagefonds iS des Investmentfondsgesetzes 1993 zu werten ist, steuerlich als Forderungswertpapier zu qualifizieren ist, wird zugestimmt. Damit kommt es im Falle der Veräußerung der Anteile mangels des Vorliegens einer Beteiligung iSd § 31 EStG 1988 auch nicht zu einer Besteuerung nach dieser Bestimmung. Jedenfalls müssen bei jeder Veräußerung eines derartigen Anteils, die aus welchem Titel immer zur ertragsteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinnes(-überschusses) führt, die bisher als ausschüttungsgleicher Ertrag erfassten Beträge den Veräußerungsgewinn(-überschuss) mindern.