Der Umstand, dass ein Treuhandverhältnis (hier: bezüglich einer Beteiligung) erst später gegenüber der Finanzbehörde offen gelegt worden ist, ändert nichts daran, dass - wenn das Treuhandverhältnis als solches nicht zu beanstanden ist - eine Zurechnung an den Treugeber zu erfolgen hat. Treuhandschaften sind - ebenso wie etwa Dienstverträge mit nahen Angehörigen oder Verträge über eine echte stille Gesellschaft - nicht gemäß § 120 Abs 1 erster Satz BAO anzeigepflichtig. Die Unterlassung einer solchen Anzeige hat somit für die freie Beweiswürdigung (§ 167 BAO) hinsichtlich Anerkennung einer Treuhandschaft bzw ihrer Einstufung als gewillkürtes Betriebsvermögen keinerlei Bedeutung.