§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
1. Bewirtungsaufwendungen
Gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Kann aber nachgewiesen werden, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abzugsfähig („50-%-Regelung“ ab 5. 5. 1995, EStG idF StruktAnpG, BGBl 1995/297).