Mit dem Vorsteuerabzug aus Reisediäten (Tagesgelder) kann der Unternehmer seinen eigenen Verpflegungs(mehr)aufwand und den seiner Dienstnehmer von der Umsatzsteuer entlasten. Dies ist insoweit widersprüchlich, als Verpflegung generell der Umsatzsteuer unterliegt. Da das Tagesgeld außerdem überhöht ist und vom Fiskus oft zwar geduldet, dennoch aber zu Unrecht gewährt wird, widerspricht der Vorsteuerabzug auch der Mehrwertsteuerrichtlinie.