Bei der sicherungsweisen Abtretung von Buchforderungen stellt der Zessionsvermerk in den EDV-mäßig geführten Büchern des Zedenten nur dann einen ausreichenden Modus dar, wenn er auch in der Offenen-Posten-Liste aufscheint. Das ist die Kernaussage eines Erkenntnisses, in dem sich der OGH zum ersten Mal mit dieser Frage auseinandersetzt.