Der (meist vorgeschobene) Hauptvorwurf der „Sanierungsfeindlichkeit“ des bisher geltenden Insolvenzrechts knüpfte (auch) an die anfechtungsrechtlichen Bestimmungen der KO an, die jede Sanierungshilfe zu einem Risikogeschäft gemacht hätten. Die einschlägigen Privilegien des URG vermindern - legt man sie „wohlwollend“ aus - dieses Risiko entscheidend. Davon können insbesondere Sanierungsfinanzierer profitieren.