§ 4 Abs 4 EStG
§ 162 BAO
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG, § 12 Abs 1 UStG
1. Setzt ein Steuerpflichtiger ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den (richtigen) Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so ist die Erfüllung der in § 162 BAO vorgesehenen Pflichten nicht unzumutbar. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige auf seltsam gestaltete Geschäftsbeziehungen einlässt und diese aufrecht erhält.