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Kein „guter Glaube“ bei Betriebsausgaben und Vorsteuern

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1998, 47 Heft 1 v. 15.1.1998

§ 4 Abs 4 EStG
§ 162 BAO
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG, § 12 Abs 1 UStG

1. Setzt ein Steuerpflichtiger ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den (richtigen) Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so ist die Erfüllung der in § 162 BAO vorgesehenen Pflichten nicht unzumutbar. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige auf seltsam gestaltete Geschäftsbeziehungen einlässt und diese aufrecht erhält.

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