Sind Mietvorauszahlungen im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung anteilsmäßig zurückzuzahlen, dann ist die Zahlung nicht sofort zugeflossen, sondern auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. Diese Auffassung hat bisher die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Rechtsprechung vertreten. Der VwGH hat nunmehr diese Rechtsprechung jedoch offenkundig endgültig aufgegeben: Mietvorauszahlungen gelten grundsätzlich sofort als zugeflossen, es sei denn, die Zahlung hat eindeutig Darlehenscharakter.