§ 8 BEinstG
§ 863 ABGB, § 1155 ABGB
1. Eine allgemeine Pflicht des AG, über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitergehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. Der AN ist verpflichtet, dem AG die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitzuteilen.